BAG - Urteil vom 19.01.2023
6 AZR 105/22
Normen:
Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) in der Hesterberg & Stadtfeld gGmbH vom 28.01.2014 § 3 Abs. 1; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15.08.2002 § 1 Abs. 1; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15.08.2002 § 15 Abs. 3; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15.08.2002 § 31 Abs. 4 S. 1; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15.08.2002 § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Kirchendienst Nr. 105
BB 2023, 1331
EzA-SD 2023, 16
NZA 2023, 853
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 155 öD/21
ArbG Flensburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1223/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTeleologische Reduktion bei unbewusster RegelungslückeGeltung der Besitzstandssicherung in § 31 Abs. 4 KTD für alle Arbeitsverhältnisse vor dem Übergang in den KTD

BAG, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 105/22

DRsp Nr. 2023/6843

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Teleologische Reduktion bei unbewusster Regelungslücke Geltung der Besitzstandssicherung in § 31 Abs. 4 KTD für alle Arbeitsverhältnisse vor dem Übergang in den KTD

Orientierungssätze: 1. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 KTD gelten für Arbeitnehmerinnen, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KTD am 1. Oktober 2002 günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustanden, diese Rechte in der zum Zeitpunkt des Übergangs in den KTD gültigen Fassung fort (Rn. 17). 2. Diese Besitzstandssicherung erfasst zeitlich unbegrenzt auch Arbeitsverhältnisse, welche vor dem Übergang in den KTD zu einem nichtdiakonischen Arbeitgeber bestanden (Rn. 18 ff.). 3. Die günstigere Regelung muss sich sowohl zum 1. Oktober 2002 als auch zum späteren Zeitpunkt des Übergangs aus demselben Regelungswerk ergeben (Rn. 23 ff.).

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang.