BAG - Urteil vom 19.01.2023
6 AZR 101/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) § 14; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) § 15 Abs. 3; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) § 22; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) § 23; Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) § 27 Abs. 2; Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) in der Hesterberg und Stadtfeld gGmbH § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) § 3 Abs. 1 S. 4 Buchst. a Unterabs. 4 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Kirchendienst Nr. 104
BB 2023, 1331
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 848
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 153 öD/21
ArbG Flensburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1215/20

Beginn der Erfahrungszeit bei Überleitung gem. § 14 Abs. 1 KTD als Voraussetzung des Erreichens einer höheren EntgeltstufeAnrechnungszeiten für den Stufenaufstieg nach §§ 14 und 22 KTD

BAG, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 101/22

DRsp Nr. 2023/6842

Beginn der Erfahrungszeit bei Überleitung gem. § 14 Abs. 1 KTD als Voraussetzung des Erreichens einer höheren Entgeltstufe Anrechnungszeiten für den Stufenaufstieg nach §§ 14 und 22 KTD

Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich des Tarifvertrags zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) in der Hesterberg und Stadtfeld gGmbH (im Folgenden EinführungsTV) beginnt bei den in den KTD übergeleiteten Beschäftigten die Beschäftigungs- bzw. Erfahrungszeit, die § 14 Abs. 1 KTD für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe voraussetzt, bei "null". Vor dem Tag der Ersetzung des bisherigen Rechts durch den KTD zurückgelegte Zeiten werden nach der speziellen Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 Satz 2 EinführungsTV nicht berücksichtigt (Rn. 18, 23). 2. §§ 14, 22 KTD stellen für einen Stufenaufstieg bei allen Stufen auf die von dem/der Beschäftigten bei dem jeweiligen Anstellungsträger in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ab, auch wenn sie unterbrochen ist. Bezugspunkt ist damit stets der erstmalige Beginn eines Arbeitsverhältnisses und, anders als zB bei den Entgeltregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, nicht die in der vorhergehenden Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit (Rn. 19, 21 ff.).