BAG - Urteil vom 19.11.2003
10 AZR 161/03
Normen:
Tarifvertrag über Jahresleistung für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) (TVJ, vom 22. Februar 1993 i.d.F. vom 1. Dezember 1998) §§ 3 5 7 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 502/02
ArbG Neuruppin, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 432/02

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Jahressonderzahlung; Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 161/03

DRsp Nr. 2004/2094

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Jahressonderzahlung; Stichtagsregelung

Orientierungssätze: Die im TVJ geregelte Jahres(sonder)leistung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres besteht. § 3 TVJ enthält eine Stichtagsregelung.

Normenkette:

Tarifvertrag über Jahresleistung für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) (TVJ, vom 22. Februar 1993 i.d.F. vom 1. Dezember 1998) §§ 3 5 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2001.

Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbarten die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vom 9. November 2001 die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2001. Kraft betrieblicher Übung war der Tarifvertrag über Jahresleistung für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) vom 22. Februar 1993 idF vom 1. Dezember 1998 (im Folgenden: TVJ) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Vorschriften:

"§ 2

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 3