BAG - Urteil vom 11.12.2003
6 AZR 539/02
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II, vom 31. Januar 1962) § 63 ; BGB §§ 133 157 ; ZPO §§ 139 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
AuR 2004, 164
BAGE 109, 100
BAGReport 2004, 211
BB 2004, 1860
DB 2005, 1011
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 991/01
ArbG München, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3083/00

Tarifliche Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs vor Fälligkeit

BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 539/02

DRsp Nr. 2004/3526

Tarifliche Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs vor Fälligkeit

»Eine ordnungsgemäße Geltendmachung eines Anspruchs nach § 63 Abs. 1 BMT-G II innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit setzt voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an.«

Orientierungssätze:1. Nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung kommt es auf die Fälligkeit des erhobenen Anspruchs nicht an.2. Noch nicht entstandene Ansprüche können nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II nicht wirksam geltend gemacht werden.3. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für deren Auslegung gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend.

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II, vom 31. Januar 1962) § 63 ; BGB §§ 133 157 ; ZPO §§ 139 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Verfall von Vergütungsansprüchen.