LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.08.2019
8 TaBV 19/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; TV-GL Einzelhandel Nds. § 3 LG II; TV-GL Einzelhandel Nds. § 5 LG II;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/17

Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im EinzelhandelAbgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Angestelltentätigkeit bei Verkaufs- und Kassiertätigkeiten sowie in der Bestellabwicklung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 8 TaBV 19/19

DRsp Nr. 2019/16519

Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Angestelltentätigkeit bei Verkaufs- und Kassiertätigkeiten sowie in der Bestellabwicklung

1. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an. 2. Geben Verkaufs- und Kassiertätigkeiten oder auch allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung, die grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden, der gesamten tatsächlich verrichteten Tätigkeit nicht das Gepräge, sondern ist die Tätigkeit vorwiegend körperlich ausgestaltet, ist diese als gewerbliche einzustufen.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.01.2019 - 1 BV 22/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; TV-GL Einzelhandel Nds. § 3 LG II; TV-GL Einzelhandel Nds. § 5 LG II;

Gründe:

I.