ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1593/19
LAG Hamm, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 103/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens
BAG, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 376/21
DRsp Nr. 2024/9323
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen.2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.3. So verhält es sich hinsichtlich einer tarifvertraglichen Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, soweit miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorliegen und die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen - wie hier die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
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