BAG - Urteil vom 21.12.2017
6 AZR 790/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 17 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 17 Abs. 7 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a Abs. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 4 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) Teil II Nr. 22.2 Entgeltgruppe 9;
Fundstellen:
AP TVÜ § 29a Nr. 1
AuR 2018, 253
EzA-SD 2018, 13
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 353/16
ArbG Hannover, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 468/15

Tarifliche Systematik der Stufenzuordnung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für NeubeschäftigteVergleich der Stufenzuordnungen im alten und im neuen Tarifrecht des öffentlichen DienstesEinschlägige Berufserfahrung als Kriterium für die Zuordnung einer bestimmten Stufe einer VergütungsgruppeWahrung des Gleichheitssatzes bei Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zwischen Alt- und Neubeschäftigten

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 790/16

DRsp Nr. 2018/3629

Tarifliche Systematik der Stufenzuordnung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für Neubeschäftigte Vergleich der Stufenzuordnungen im alten und im neuen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes Einschlägige Berufserfahrung als Kriterium für die Zuordnung einer bestimmten Stufe einer Vergütungsgruppe Wahrung des Gleichheitssatzes bei Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zwischen Alt- und Neubeschäftigten

Orientierungssätze: 1. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, einen Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 TV-L für Höhergruppierungen vorgesehenen Regelungen.