BAG - Urteil vom 26.11.2003
4 AZR 693/02
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) (MTV Cockpit Nr. 5, vom 1. April 1996) §§ 9 15 15a ; TVG § 1 Auslegung ; GG Art. 3 Abs. 1, 3 ; BGB § 612 Abs. 2, 3 ; BErzGG § 15 Abs. 3 (a.F., jetzt § 15 Abs. 2 S. 4) ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1624/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6762/00

Tarifrecht; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung, Merkmale; Begriff des unbezahlten Urlaubs; Ausfüllung einer Tariflücke; Diskriminierung wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit bei tariflicher Vergütung; Cockpitpersonal; Mehrflugstundenvergütung

BAG, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 693/02

DRsp Nr. 2004/3518

Tarifrecht; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung, Merkmale; Begriff des "unbezahlten Urlaubs"; Ausfüllung einer Tariflücke; Diskriminierung wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit bei tariflicher Vergütung; Cockpitpersonal; Mehrflugstundenvergütung

Orientierungssätze:1. Zur Auslegung von Tarifverträgen.2. "Unbezahlter Urlaub" ist regelmäßig eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers, die auf einer frei zustande gekommenen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.3. Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) ist kein "unbezahlter Urlaub" iSv. § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5. Für durch Erziehungsurlaub ausfallende Kalendertage eines Cockpitmitarbeiters hat dieser daher keinen Anspruch auf Flugstundengutschrift bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung.4. Zum Prüfungsmaßstab bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.5. Die tarifliche Vergütungsregelung des § 9 MTV Cockpit Nr. 5, die eine Flugstundengutschrift für durch unbezahlten Urlaub anfallende Kalendertage vorsieht, hingegen nicht für Ausfalltage wegen Erziehungsurlaubs (jetzt: Elternzeit), verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Verbot des Ausschlusses oder der Beschränkung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub/Elternzeit in § 15 Abs. 3 BErzGG aF (jetzt § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG).