LAG Köln - Beschluss vom 18.12.2003
5 TaBV 36/03
Normen:
BetrVG § 47 Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 152
NZA-RR 2004, 584
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 54/02

Tarifvertragliche Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats und des Verfahrens - Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Gesamtbetriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/03

DRsp Nr. 2004/4323

Tarifvertragliche Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats und des Verfahrens - Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Gesamtbetriebsrat

»Wird die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und das anzuwendende Verfahren durch Tarifvertrag geregelt, so ist weder zwingend erforderlich, dass ein Wahlverfahren festgelegt wird noch dass die Wahl nach dem Prinzip der Verhältniswahlrechts erfolgt.«

Normenkette:

BetrVG § 47 Abs. 4 ;

Gründe: