BAG - Beschluss vom 08.12.2020
3 ABR 44/19
Normen:
GG Art. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5 -6; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2; BV PO 2006 Nr. 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 14
ArbRB 2021, 73
AuR 2021, 190
BAGE 173, 138
BB 2021, 1337
EzA BetrAVG _ 2 Nr. 43
EzA BetrVG 2001 _ 77 Nr. 60
EzA BetrVG 2001 _ 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 48
EzA-SD 2021, 8
ZIP 2021, 535
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 12/19
ArbG Kempten, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/17

Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen AltersversorgungBeachtung des dreistufigen Prüfungsschemas bei Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 ABR 44/19

DRsp Nr. 2021/2891

Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung Beachtung des dreistufigen Prüfungsschemas bei Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung kann auch teilweise gekündigt werden. Die anhand des dreistufigen Prüfungsschemas ermittelten Eingriffsstufen sowie die Schließung eines Versorgungswerks für Neueintritte stellen regelmäßig natürliche und immanente Grenzen des zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens dar. Hieran hat sich die Teilkündigung zu orientieren. Ob sie Wirkungen entfaltet, hängt dann davon ab, ob der durch sie bedingte Eingriff nach dem dreistufigen Prüfungsschema gerechtfertigt ist. Orientierungssätze: 1. Vereinbaren die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung einen allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt entsprechend den nach § 6a Abs. 4 Satz 3 Einkommenssteuerrichtlinien formulierten Mustervorbehalten, wird die Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung hierdurch regelmäßig nicht beschränkt (Rn. 17 ff.).