LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2017
10 Sa 361/17
Normen:
SokaSiG § 7; § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533; ZPO § 263; VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 531/11

Teilnahme eines Betriebes der Wasser- und Brandschadensanierung am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 361/17

DRsp Nr. 2018/7619

Teilnahme eines Betriebes der Wasser- und Brandschadensanierung am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Besteht bei einem Betrieb der Wasser- und Brandschadenssanierung die eigentliche Tätigkeit in baulichen Arbeiten wie Bautrocknung, Mauern, Maler- und Putzarbeiten, so sind die ebenfalls anfallenden Arbeiten wie Möbelverrücken, Schuttentsorgung oder Reinigen grundsätzlich als bauliche Zusammenhangsarbeiten zu bewerten (vgl. zuvor bereits Hess. LAG 15. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG 5. Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.).2. Zur Frage der Zulässigkeit von Berufung und Beitragsklage, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig auf das SokaSiG stützt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2017 - 9 Ca 531/11 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.261,00 EUR (in Worten: Neunzehntausendzweihunderteinundsechzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533; ZPO § 263; VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -