LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2019
10 Sa 1001/18 SK
Normen:
VTV §§ 1 Abs. 2 Abschn. II sowie V Nr. 37; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 131/18

Teilnahme eines Kühlzellen aus Fertigteilen in Lebensmittelgeschäften oder Betrieben der Systemgastronomie montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Bauwesen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1001/18 SK

DRsp Nr. 2020/15286

Teilnahme eines Kühlzellen aus Fertigteilen in Lebensmittelgeschäften oder Betrieben der Systemgastronomie montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Bauwesen

Eine Kühlzelle, die aus Fertigteilen in einem Volumen von ca. 2,5 m * 2,5 m * 3 m montiert wird, damit darin in Lebensmittelgeschäftigen oder Betrieben der Systemgastronomie Lebensmittel gekühlt werden können, stellt kein Bauwerk in Sinne des VTV-Bau dar. Sie ist funktional und nach der Verkehrsanschauung als ein technischer Apparat anzusehen, da sie dem Zweck der Kühlung von Produkten dient und einem „großen Kühlschrank“ vergleichbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2018 – 4 Ca 131/18 SK – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV §§ 1 Abs. 2 Abschn. II sowie V Nr. 37; SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.