LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.11.2018
10 Sa 296/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 18/17

Teilnahme eines Tore in Fertiggaragen einbauenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 296/18 SK

DRsp Nr. 2019/4650

Teilnahme eines Tore in Fertiggaragen einbauenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Ein Bauwerk im Tarifsinne ist auch dann anzunehmen, wenn auf dem Betriebsgelände des Herstellers Fertiggaragen - bis auf das Tor - praktisch vollständig hergestellt sind und später mittels eines Krans und eines Spezialtransporters zu den Kunden transportiert werden. Wird in eine solche Fertiggarage durch einen Subunternehmer ein Tor eingebaut, handelt es sich um Trocken- und Montagebau.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2018 - 11 Ca 18/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 37;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.