Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 520/15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Der seit 1977 beschäftigte Kläger wechselte 1981 zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Arbeitsvertraglich ist eine Tätigkeit als technischer Angestellter im Servicebereich Technik und Logistikdienste vereinbart. Der Kläger wurde zuletzt als technischer Angestellter nach der Gehaltsgruppe 16 Stufe 5 der Anlage 5 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vergütet.
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