BAG - Urteil vom 12.12.2017
3 AZR 814/16
Normen:
BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4; BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 5 Nr. 3 und Nr. 7; BV über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) v. 01.01.2003 Nr. 3 und Nr. 5-6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 26/16
ArbG Hamburg, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 107/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 370/16 - v. 12.12.2017

BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 814/16

DRsp Nr. 2018/3523

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 370/16 - v. 12.12.2017

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 - 5 Sa 26/16 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 2016 - 10 Ca 107/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,13 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4; BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 5 Nr. 3 und Nr. 7; BV über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) v. 01.01.2003 Nr. 3 und Nr. 5-6;

Tatbestand: