Bereits während der Coronapandemie konnten sich erkrankte Arbeitnehmer telefonisch bei einem Arzt krankschreiben lassen. Seit dem 07.12.2023 gilt diese Regelung dauerhaft. Sie soll Arztpraxen entlasten und die in den Wintermonaten steigende Infektionsgefahr in den Wartezimmern senken. Allerdings müssen für eine wirksame Krankschreibung bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist regelmäßig die Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und den Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Die Bescheinigung liefert den Nachweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Bescheinigung ab dem 01.01.2023 elektronisch auszustellen. Hierbei übermittelt der behandelnde Arzt den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung an die gesetzliche Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab.
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