Textbaustein: Urlaubsklauseln im Arbeitsvertrag

Zwischen

der Firma (Arbeitgeberin)

und

Herrn/Frau ... (Arbeitnehmer)

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Tätigkeit

§ 3 Arbeitszeit

§ 4 Vergütung

§ 5 ...

§ 6 Urlaub

(1)        Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen jährlich, bezogen auf eine Fünftagewoche. Es gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung. Danach gilt insbesondere, dass der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss.

(2)        Darüber hinaus gewährt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer weitere zehn Tage jährlich als zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Auch dieser Urlaub muss im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nehmen kann, z.B. weil er während des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist.