LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2018
5 Sa 220/18
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1160/17

Treuwidrigkeit einer Wartezeitkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 220/18

DRsp Nr. 2019/2114

Treuwidrigkeit einer Wartezeitkündigung

1. Eine Kündigung verstößt unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Rahmens nur gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung auf die wegen Nichterfüllung der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das KSchG keine Anwendung findet. 2. Es stellt keine Treuwidrigkeit dar, wenn der Arbeitgeber lediglich von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hat, die Eignung des Arbeitnehmers in einer 6-monatigen Wartezeit zu prüfen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2018, Az. 9 Ca 1160/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.