LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.04.2023
L 10 SF 3/23 EK
Normen:
SGG § 94 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GVG §§ 198 ff.;
Fundstellen:
NZS 2023, 799

Keine Verfahrensbeendigung durch eine einseitige Erledigungserklärung einer noch nicht rechtshängigen Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf eine KostengrundentscheidungKeine Umdeutung in eine Klagerücknahme

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 10 SF 3/23 EK

DRsp Nr. 2023/6705

Keine Verfahrensbeendigung durch eine einseitige Erledigungserklärung einer noch nicht rechtshängigen Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung Keine Umdeutung in eine Klagerücknahme

1. Erklärt der Kläger eine bereits anhängige, aber mangels Zustellung noch nicht rechtshängige Entschädigungsklage (§ 202 Satz 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG) einseitig für erledigt, wird das Verfahren dadurch nicht beendet. Es ist keine Kostenentscheidung gem § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO zu treffen.2. Unabhängig davon, ob § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, kann eine vor Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn objektiv keine Erledigung vorliegt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, dem Land Sachsen-Anhalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 94 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GVG §§ 198 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Kostengrundentscheidung, nachdem er seine Entschädigungsklage gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor Zustellung der Klageschrift für erledigt erklärt hat.