Der Antrag des Klägers, dem Land Sachsen-Anhalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.
I.
Der Kläger begehrt eine Kostengrundentscheidung, nachdem er seine Entschädigungsklage gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor Zustellung der Klageschrift für erledigt erklärt hat.
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