OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2015
12 A 1542/15
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2890/12

Übernahme der Kosten einer Beschulung auf Grundlage des Jugendhilferechts; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Inkenntnissetzens des Jugenhilfeträgers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 12 A 1542/15

DRsp Nr. 2016/1814

Übernahme der Kosten einer Beschulung auf Grundlage des Jugendhilferechts; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Inkenntnissetzens des Jugenhilfeträgers

1. Nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist.2. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungsweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.