BSG - Beschluss vom 27.12.2017
B 14 AS 20/17 BH
Normen:
SGG § 177; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 51/12
SG Saarbrücken, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 664/09

Übernahme weiterer Reisekosten für auswärtige Vorstellungstermine nach dem SGB IIAblehnung eines BefangenheitsantragsAusnahmen von der Unanfechtbarkeit

BSG, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 20/17 BH

DRsp Nr. 2018/2565

Übernahme weiterer Reisekosten für auswärtige Vorstellungstermine nach dem SGB II Ablehnung eines Befangenheitsantrags Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit

1. Grundsätzlich unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch ein LSG - unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. 2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. Februar 2017 - L 9 AS 51/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Jacob, Schwalbach, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 177; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: