Übersicht zu § 8 TzBfG

Übersicht zu § 8 TzBfG

 

Norm

Ziel

Rechtliche Wertung und Durchsetzbarkeit

§ 8 Abs. 1 TzBfG

Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO (Antragsannahme) nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG

Arbeitgeber hat dem Reduktionsverlangen zuzustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen

Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO (Antragsannahme) nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG

Automatischer Eintritt der Verringerung der Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht geeinigt haben und Arbeitgeber nicht geantwortet hat

Arbeitnehmer kann sein Angebot nicht zurückziehen, da er gem. § 145 BGB hieran gebunden ist und § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG eine gesetzliche Annahmefrist enthält.

§ 8 Abs. 7 TzBfG

Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit greift nur in Betrieben mit i.d.R. mindestens 15 Arbeitnehmern, wobei Auszubildende nicht berücksichtigt werden.

 

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Mitbestimmung des Betriebsrats in engen Grenzen möglich

Hängt davon ab, ob es sich um eine

-   individuelle Regelung oder

-   kollektive Regelung

handelt.