Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich.
Der Kläger ist seit 1. Januar 1990 bei der beklagten Gewerkschaft in einer ihrer zentralen Bildungsstätten als Hausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die kollektiven Verträge und Betriebsvereinbarungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft anzuwenden, die diese auf der Grundlage von § 32 ihrer Satzung mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossen hat. Hierzu gehören die allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) vom 31. Oktober 1985.
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