BAG - Urteil vom 11.11.1997
9 AZR 566/96
Normen:
AAB ÖTV § 10, § 11 (Anhang 2);
Fundstellen:
AP Nr 25 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung
AP Nr. 77 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AuR 1998, 331
EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 7
EzB BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 1
EzBAT § 15 BAT Nr. 30
FA 1998, 261
RdA 1998, 314
ZTR 1998, 469
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1383/95
LAG Hamm, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1771/95

Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 566/96

DRsp Nr. 1998/16575

Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV

»Eine Arbeitszeitregelung in einer von einer Gewerkschaft mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung, nach der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt beträgt, betrifft die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit. Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wird leistet der Arbeitnehmer zuschlagspflichtige Überstunden regelmäßig erst dann, wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche überschritten wird und nicht bereits bei einer Mehrleistung in der einzelnen Woche, die durch Arbeitszeitverkürzung in der Folgezeit ausgeglichen wird.«

Normenkette:

AAB ÖTV § 10, § 11 (Anhang 2);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich.

Der Kläger ist seit 1. Januar 1990 bei der beklagten Gewerkschaft in einer ihrer zentralen Bildungsstätten als Hausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die kollektiven Verträge und Betriebsvereinbarungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft anzuwenden, die diese auf der Grundlage von § 32 ihrer Satzung mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossen hat. Hierzu gehören die allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) vom 31. Oktober 1985.