LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2021
6 Sa 278/20
Normen:
ZPO § 519; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 394 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2690/19

Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenKeine Aufrechnung einer Netto- mit einer BruttoforderungDarlegungs- und Beweislast bei Klage auf Überstundenvergütung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 278/20

DRsp Nr. 2021/15579

Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Keine Aufrechnung einer Netto- mit einer Bruttoforderung Darlegungs- und Beweislast bei Klage auf Überstundenvergütung

1. Greift der Berufungsführer die Erstentscheidung hinsichtlich mehrerer Streitgegenstände an, muss für jeden Streitgegenstand eine Auseinandersetzung mit den Gründen im erstinstanzlichen Urteil erfolgen. Soweit sie bezüglich einzelner Streitgegenstände fehlt, ist die Berufung insoweit unzulässig. 2. Die Aufrechnung setzt gem. § 387 BGB Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung voraus. Dies ist bei einer Aufrechnung von Nettoforderungen gegen einen Bruttolohnanspruch nicht der Fall. 3. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder aus § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss vortragen, an welchen Tagen er von bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.2020 - 1 Ca 2690/19 - teilweise abgeändert.