BVerfG - Urteil vom 21.11.2017
2 BvR 2177/16
Normen:
BVerfGG § 91; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b; GG Art. 28 Abs. 2; KiFöG LSA § 3 Abs. 1; KiFöG LSA § 3 Abs. 2; KiFöG LSA § 3 Abs. 3; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1, 2; SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 4; SGB VIII § 85 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 147, 185
DVBl 2018, 35
DÖV 2018, 240
DÖV 2018, 79
FamRZ 2018, 223
NJW 2018, 934
NVwZ 2018, 140

Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise; Zusammenführung der Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes und der landesrechtlichen Leistungsverpflichtung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte; Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde; Eigenständigkeit der Gemeinden gegenüber den Landkreisen; Aufgabenentzug gegenüber den Gemeinden aus Gründen des Gemeinwohls; Rechtfertigung einer Hochzonung von Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung; Verfassungsgerichtliche Kontrolle von gesetzlichen Gestaltungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts; Vorrang der kommunalen Aufgabenzuständigkeit im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden

BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2177/16

DRsp Nr. 2017/16982

Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise; Zusammenführung der Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes und der landesrechtlichen Leistungsverpflichtung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte; Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde; Eigenständigkeit der Gemeinden gegenüber den Landkreisen; Aufgabenentzug gegenüber den Gemeinden aus Gründen des Gemeinwohls; Rechtfertigung einer Hochzonung von Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung; Verfassungsgerichtliche Kontrolle von gesetzlichen Gestaltungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts; Vorrang der kommunalen Aufgabenzuständigkeit im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden

1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört Art. 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind (Rn. 49).