BAG - Urteil vom 18.09.2012
3 AZR 176/10
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 1b Abs. 5; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 249 Abs. 1; InsO § 47; InsO § 80 Abs. 1; VVG § 159;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 35
AuR 2012, 416
AuR 2012, 496
BAG-Pressemitteilung Nr. 65/12
BB 2012, 2944
DB 2013, 407
EzA-SD 2012, 12
EzA-SD 2012, 13
ZIP 2012, 2269
ZInsO 2013, 33
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 127/09
ArbG Hamburg, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 183/05

Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 176/10

DRsp Nr. 2012/19601

Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen, ist allein die versicherungsrechtliche Lage entscheidend dafür, ob die Rechte an der Versicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat. 2. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber - und in der Insolvenz des Arbeitgebers der Verwalter - aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich auch dann ausüben kann, wenn er dies arbeitsrechtlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht darf. Die Ausübung ist versicherungsrechtlich wirksam. 3. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann er das Bezugsrecht bis zum Ablauf der Frist für die Unverfallbarkeit widerrufen.