OLG Köln - Urteil vom 19.12.2018
11 U 110/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; VOB/B § 13 Nr. 1 S. 2; VOB/B § 13 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 300
NJW 2019, 1686
NZBau 2019, 514
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11/13

Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung des planenden Architekten und des ausführenden UnternehmersVoraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des bauausführenden UnternehmersMängel eines Wärmedämm-Verbundsystems wegen fehlerhafter Planung der Anschlüsse an aus der Fassade hervorstehende RolladenkästenGesamtschuldnerausgleich zwischen dem fehlerhaft planenden Architekten und dem mangelhaft ausführenden Generalunternehmer

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 110/16

DRsp Nr. 2019/3880

Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmers Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des bauausführenden Unternehmers Mängel eines Wärmedämm-Verbundsystems wegen fehlerhafter Planung der Anschlüsse an aus der Fassade hervorstehende Rolladenkästen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem fehlerhaft planenden Architekten und dem mangelhaft ausführenden Generalunternehmer

1. Eine von einem Architekten erstellte Planung einer Fassade einschließlich eines Wärmedämm-Verbundsystems ist fehlerhaft, wenn eine ausreichende Abdichtung an den Anschlüssen zu aus der Fassade hervor stehenden Rolladenkästen nicht vorgesehen ist und es daraufhin zu einer Durchfeuchtung der Fassade kommt. 2. Insoweit muss sich der Bauherr einen Mithaftungsanteil des Architekten neben der Haftung des mangelhaft ausführenden Unternehmers von 25% anrechnen lassen. 3. Der planende Architekt und der ausführende (General-)Unternehmer haften dem Bauherrn als Gesamtschuldner in dem Umfang, in dem sich der Bauherr Planungsfehler des Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen muss.