BAG - Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 382/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 51
ArbRB 2018, 36
AuR 2018, 102
BAGE 160, 167
BB 2018, 180
DB 2018, 199
EzA BGB 2002 § 611 Nr. 9
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 158
NJW 2018, 1276
NZA 2018, 180
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1007/15
ArbG Emden, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5/15

Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht des ArbeitgebersAn- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige ArbeitszeitFremdnützigkeit des Tragens auffälliger Dienstkleidung als BeurteilungsmaßstabAnforderungen an eine besonders auffällige Dienstkleidung

BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 382/16

DRsp Nr. 2017/17927

Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers An- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige Arbeitszeit Fremdnützigkeit des Tragens auffälliger Dienstkleidung als Beurteilungsmaßstab Anforderungen an eine besonders auffällige Dienstkleidung

Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Orientierungssätze: 1. Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht. 2. Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares eigenes Interesse.