LAG Niedersachsen, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1007/15
ArbG Emden, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5/15
Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht des ArbeitgebersAn- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige ArbeitszeitFremdnützigkeit des Tragens auffälliger Dienstkleidung als BeurteilungsmaßstabAnforderungen an eine besonders auffällige Dienstkleidung
BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 382/16
DRsp Nr. 2017/17927
Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht des ArbeitgebersAn- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige ArbeitszeitFremdnützigkeit des Tragens auffälliger Dienstkleidung als BeurteilungsmaßstabAnforderungen an eine besonders auffällige Dienstkleidung
Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.Orientierungssätze:1. Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht.2. Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares eigenes Interesse.
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