OLG Celle - Urteil vom 15.02.2023
20 U 36/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 249; BGB § 251 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 833 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 845
WKRS 2023, 12872
r+s 2023, 377
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 35/20

Umfang der Tierhalterhaftung für einen Hund, der ein Pferd vor sich hergetrieben hatHöhe des zu ersetzenden Schadens bei geringem wirtschaftlichen Wert des Pferdes

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 20 U 36/20

DRsp Nr. 2023/4391

Umfang der Tierhalterhaftung für einen Hund, der ein Pferd vor sich hergetrieben hat Höhe des zu ersetzenden Schadens bei geringem wirtschaftlichen Wert des Pferdes

1. Die von einem Hund ausgehende Tiergefahr, die sich darin zeigt, dass er ein Pferd über einen längeren Zeitraum und über eine längere Strecke vor sich hertreibt, überwiegt gegenüber der von dem getriebenen Pferd als Fluchttier innewohnende Tiergefahr derart, dass die Tiergefahr des Pferdes vollumfänglich zurücktritt und der Hundehalter für die bei der Flucht des Pferdes durch wiederholte Stürze entstanden Schäden zu 100 % haftet. 2. Auch bei einem nur geringen wirtschaftlichen Wert des verletzten Tiers sind die Heilbehandlungskosten in vollem Umfang ersatzfähig, wenn der Eigentümer des verletzten Tiers ein hohes Affektionsinteresse an dem seit vielen Jahren in seinem Eigentum stehenden Tier hat, der Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Tiers ohne das schädigende Ereignis gut war, die Erfolgsaussichten der Heilbehandlungsmaßnahmen aus ex ante-Sicht gegeben waren und die erfolgten Heilbehandlungsmaßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten vertretbar waren.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Az. 1 O 35/20) wird zurückgewiesen.