Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 – 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 – 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
I.
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