BFH - Beschluss vom 03.05.2023
VII B 9/22
Normen:
SAFleischWiG § 6a Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG §§ 2ff;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 862
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 85/21

Umfang des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen VII B 9/22

DRsp Nr. 2023/6898

Umfang des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt. 2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs–/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 – 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 – 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

SAFleischWiG § 6a Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG §§ 2ff;

Gründe

I.