BAG - Beschluss vom 26.09.2017
1 ABR 27/16
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 81
ArbRB 2018, 45
AuR 2018, 149
BB 2018, 51
DB 2018, 71
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 22
EzA-SD 2018, 14
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 108
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 43/15
ArbG Elmshorn, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10 e/15

Umfang und Grenzen des Einsichtsrechts des Betriebsrats in die BruttoentgeltlistenUnternehmensbezogener Gleichbehandlungsgrundsatz und überbetriebliche Lohngerechtigkeit

BAG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 27/16

DRsp Nr. 2017/17304

Umfang und Grenzen des Einsichtsrechts des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten Unternehmensbezogener Gleichbehandlungsgrundsatz und überbetriebliche Lohngerechtigkeit

Orientierungssätze: 1. Eine Beteiligung von weiteren Betriebsräten nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren nur dann geboten, wenn sie durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position ernsthaft berührt werden können. Begehrt ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung von Unterlagen, ist ein anderer örtlicher Betriebsrat nicht deshalb zu beteiligen, weil er außergerichtlich vom Arbeitgeber verlangt, dies zu unterlassen. Es fehlt offenkundig an einem entsprechenden Anspruch. 2. Das Einsichtsrecht eines Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG setzt die Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung voraus. Für die Wahrung der unternehmenseinheitlichen Lohngerechtigkeit in Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist jedoch nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.