LAG Chemnitz - Urteil vom 20.12.2018
9 Sa 499/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 240/17

Umkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitErmittlung des erforderlichen Zeitanteils für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung inklusive der Wegezeit im BetriebSchätzung des erforderlichen Zeitanteils durch das Gericht

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 499/17

DRsp Nr. 2019/8317

Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Ermittlung des erforderlichen Zeitanteils für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung inklusive der Wegezeit im Betrieb Schätzung des erforderlichen Zeitanteils durch das Gericht

1. Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung und das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist.2. "Erforderliche Umkleidezeit" ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle benötigt. Anzulegen ist dabei ein modifizierter subjektiver Maßstab.3. Sind Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden und kann der Arbeitnehmer indessen seiner Darlegungs- und Beweislast für den zeitlichen Umfang nicht genügen, ist das Gericht befugt, die erforderliche Zeit zu schätzen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.08.2017 - 1 Ca 240/17 - teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht in der Ziffer 2 seines Urteilstenors festgestellt hat, dass Umkleidezeiten des Klägers (Berufskleidung) in einem Umfang von sechs Minuten pro Umkleidung vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil oder einer gleichwertigen Entscheidung zu den Kosten vorbehalten.