LAG Chemnitz - Urteil vom 20.12.2018
9 Sa 99/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2123/17

Umkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitErmittlung des erforderlichen Zeitanteils für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung inklusive der Wegezeit im BetriebSchätzung des erforderlichen Zeitanteils durch das Gericht

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 99/18

DRsp Nr. 2019/8318

Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Ermittlung des erforderlichen Zeitanteils für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung inklusive der Wegezeit im Betrieb Schätzung des erforderlichen Zeitanteils durch das Gericht

1. Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung und das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist. 2. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. "Erforderlich" ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Bei Ermittlung der erforderlichen Zeit gilt es, die Variablen des Umkleidevorgangs zu berücksichtigen. Hierzu gehört u. a. die Frage, welche Privatkleidung je nach Jahreszeit der Arbeitnehmer zuvor getragen hat (ebenso BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 -, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Arbeitszeit m. w. N.).