LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2017
L 11 AS 825/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 964/17

Unanfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 825/17 B

DRsp Nr. 2018/10138

Unanfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen.

Richterliche Hinweise, also prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, sind unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab Dezember 2016.

Gegen den Bescheid vom 28.03.2017 (vom Beklagten bezeichnet: 31.03.2017) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Mit Schreiben vom 03.11.2017 hat das SG den Kläger zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des SG aufgefordert.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe seinen Wohnsitz in A-Stadt. Aus beruflichen Gründen müsse er jedoch auch nach Norddeutschland reisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.