LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
L 2 AS 2152/17
Normen:
SGB II; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4287/16

Unbegründetheit der Berufung gegen die Entziehung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 2152/17

DRsp Nr. 2019/16982

Unbegründetheit der Berufung gegen die Entziehung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2016, mit dem der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen mangelnder Mitwirkung für den Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 vollständig entzogen hat.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.10.2017 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, diese sei zwar zulässig aber unbegründet.