OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2023
7 U 96/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 123/20

Umfang der Ersatzfähigkeit des Sachschadens nach einem VerkehrsunfallDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Vorschadens und dessen Reparatur

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 96/22

DRsp Nr. 2023/6629

Umfang der Ersatzfähigkeit des Sachschadens nach einem Verkehrsunfall Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Vorschadens und dessen Reparatur

1. Zum Nachweis des Unfallhergangs durch den Geschädigten nach § 286 ZPO.2. Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache durch den Schädiger/Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 286 ZPO (hier: trotz Bekanntschaft und Vorschäden nicht geführt).

1. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (gleich Wiederbeschaffungswert-Restwert), so kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes fiktiv verlangen, wenn er das noch verkehrstaugliche Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand weiter nutzt.