LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.03.2023
L 6 U 70/19
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b); SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 152 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 164 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 2; SGB VII § 168 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 58/15

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen UnfallversicherungUnverhältnismäßigkeit der Beitragsfestsetzung beim Abstellen auf die Zahl der Versicherten des VorjahresErforderlichkeit einer Härtefallklausel

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen L 6 U 70/19

DRsp Nr. 2023/6701

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung Unverhältnismäßigkeit der Beitragsfestsetzung beim Abstellen auf die Zahl der Versicherten des Vorjahres Erforderlichkeit einer Härtefallklausel

Ändert ein Unfallversicherungsträger seine Beitragsregelungen dahingehend, dass tatsächliche Verhältnisse der Bemessung im aktuellen Jahr nicht berücksichtigt werden können, bedarf es zumindest einer Härten dämpfenden Übergangsregelung. Führt ihr Fehlen dazu, dass die Beitragsforderung gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen im laufenden Jahr um mehr als das 30-fache überhöht ist, ist die zu Grunde liegende Satzungsregelung wegen Unverhältnismäßigkeit nichtig.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Mai 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 66.585,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b); SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 152 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 164 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 2; SGB VII § 168 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Beitrag zur Beklagten für das Jahr 2015.