LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2017
L 10 U 448/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 192/13

UnfallversicherungsrechtVorliegen eines WegeunfallsEnd- oder Ausgangspunkt des versicherten WegesGemeldete WohnanschriftLebensmittelpunkt an einem anderen Ort

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen L 10 U 448/17

DRsp Nr. 2018/3561

Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls End- oder Ausgangspunkt des versicherten Weges Gemeldete Wohnanschrift Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort

1. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit, im Rahmen der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII also die Wege von und nach der Betriebsstätte. 2. Das Gesetz legt nur fest, dass der Ort der versicherten Tätigkeit End- oder Ausgangspunkt des versicherten Weges sein muss; dagegen ist der andere Grenzpunkt des Weges gesetzlich nicht geregelt, so dass grundsätzlich der Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Arbeitsstätte nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt ist und auch ein anderer Ort (sog. "dritter Ort") als Ausgangs- oder Endpunkt in Betracht kommt. 3. Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich von dem Vorhaben geprägt ist, die versicherte Tätigkeit dort aufzunehmen; soweit die eigene Wohnung Ausgangs- oder Zielpunkt des Weges ist, kann grundsätzlich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden.