LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2022
2 SHa-EhRi 7013/22
Normen:
ArbGG § 20; ArbGG § 27;

Ungebührliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters in der mündlichen VerhandlungEinmaliges Lachen des ehrenamtlichen Richters in der Verhandlung keine grobe PflichtverletzungAnwendung des § 27 ArbGG auf das Verhalten eines ehrenamtlichen Richters

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 2 SHa-EhRi 7013/22

DRsp Nr. 2023/942

Ungebührliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung Einmaliges Lachen des ehrenamtlichen Richters in der Verhandlung keine grobe Pflichtverletzung Anwendung des § 27 ArbGG auf das Verhalten eines ehrenamtlichen Richters

1. Auch das ungebührliche Verhalten eines ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung kann eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von § 27 ArbGG darstellen. Handelt es sich nicht um eine beharrliche, sondern um eine singuläre Pflichtverletzung, muss diese so gewichtig sein, dass ein weiteres Festhalten am ehrenamtlichen Richterverhältnis dem Ansehen der Rechtspflege entgegensteht. 2. Ein einmaliges Lachen eines ehrenamtlichen Richters stellt nach diesen Grundsätzen keine grobe Pflichtverletzung dar.

Der Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2022, den ehrenamtlichen Richter A seines Amtes zu entheben, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 20; ArbGG § 27;

Gründe:

I.