LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2023
16 Sa 671/22
Normen:
RL 2006/54/EG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; NHG § 2; NHG § 3 Abs. 3; NHG § 42; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 98
DB 2023, 2123
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 68/22

Unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGGRechtfertigung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach § 8 Abs. 1 AGGStellenanzeige für eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 671/22

DRsp Nr. 2023/5292

Unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG Rechtfertigung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach § 8 Abs. 1 AGG Stellenanzeige für eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte

1. Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss. 2. Für die Zulässigkeit der Differenzierung nach dem Geschlecht verlangt die Norm, dass dieses unverzichtbare Voraussetzung für die Erbringung der Tätigkeit ist. Dementsprechend kann das Geschlecht nur dann i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau zu besetzen und männliche Bewerber abzulehnen. Nicht nur § 42 NHG gibt dies vor, sondern auch die Stelleninhalte (z.B. Befassung mit geschlechtsbezogenen Herabsetzungen, sexuellen Belästigungen, potenziellen Frauendiskriminierungen) lassen eine weibliche Stellenbesetzung erforderlich erscheinen.