LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2023
11 Sa 948/22
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TVöD § 33 Abs. 1 Buchst. a); TVöD § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 29/22

Unmittelbare Benachteiligung wegen des AltersKausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher BenachteiligungRechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des AltersAusgewogene Altersstruktur als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 948/22

DRsp Nr. 2023/6157

Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher Benachteiligung Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters Ausgewogene Altersstruktur als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

1. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (hier: Lebensalter) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2. Ein Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher Benachteiligung ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. 3. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.