OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2023
1 W 1/23
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BbgKVerf § 122; GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 193; StGB § 194 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 471/22

Unterlassung ehrverletzender ÄußerungenEinstweiliger Rechtsschutz bezüglich eines UnterlassungsanspruchesEinzuhaltende Frist bei einstweiligem Rechtsschutz auf UnterlassungAbwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem zivilrechtlichen EhrenschutzZivilrechtlicher Ehrenschutz öffentlicher Behörden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 1 W 1/23

DRsp Nr. 2023/5436

Unterlassung ehrverletzender Äußerungen Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich eines Unterlassungsanspruches Einzuhaltende Frist bei einstweiligem Rechtsschutz auf Unterlassung Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem zivilrechtlichen Ehrenschutz Zivilrechtlicher Ehrenschutz öffentlicher Behörden

Auch öffentliche Körperschaften haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ehrenschutz. Äußerungen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit, die auch ein Werturteil enthalten, sind grundsätzlich auch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Auch überspitzte und scharfe Äußerungen sind grundsätzlich durch die allgemeine Meinungsfreiheit geschützt.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2023, Az. 2 O 471/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BbgKVerf § 122; GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 193; StGB § 194 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung vermeintlich ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.