KG - Urteil vom 21.12.2017
10 U 156/15
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 14/15

Unterlassung von Äußerungen in einem Online-AuftrittEingriff in den Schutzbereich des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZugehörigkeit der beruflichen Tätigkeit zur SozialsphäreBerechtigtes Informationsinteresse

KG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 156/15

DRsp Nr. 2021/14753

Unterlassung von Äußerungen in einem Online-Auftritt Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Zugehörigkeit der beruflichen Tätigkeit zur Sozialsphäre Berechtigtes Informationsinteresse

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 14/15 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die auf dem vom Beklagten seit dem Jahr 2010 betriebenen Online-Auftritt ### abrufbar waren.

Der Kläger ist Unternehmensberater und als solcher Aufsichtsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften, darunter die Folgenden: ### (vormals ###), und ###, an denen Herr ### über die ### als Investor wesentliche Anteile hält. Seit 1.07.2009 ist der Kläger zudem Verwaltungsratspräsident der ### (vormals ### bzw. ###; im Folgenden: ###) mit Sitz in der Schweiz.