OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.12.2018
2 W 63/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 198/18

Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen im geschäftlichen VerkehrVorlage eines gültigen Zertifikates LK-MPrivilegierung verfahrensbezogener Äußerungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 W 63/18

DRsp Nr. 2019/11119

Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen im geschäftlichen Verkehr Vorlage eines gültigen Zertifikates LK-M Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen

Begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen, die dieser im Rahmen der Abwicklung eines Schadensfalls als Beauftragter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten getroffen hat, so kann dem Verfügungsantrag nach den Grundsätzen der Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

1. Privilegiert ist nur ein Vortrag, der aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann und nicht lediglich der Stimmungsmache dient.2. Nicht privilegiert sind hingegen missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zum Prozessgegenstand stehen oder offenbar unhaltbar sind.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17.10.2018 - Bm 8 O 198/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A

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