OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2017
16 U 60/17
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 219/16

Unterlassungsansprüche hinsichtlich presserechtlicher Informationsschreiben

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 16 U 60/17

DRsp Nr. 2018/15788

Unterlassungsansprüche hinsichtlich presserechtlicher Informationsschreiben

Orientierungssätze: Die Versendung sog. presserechtlicher Informationsschreiben per Telefax, die auf ein Schreiben im Monat begrenzt ist, löst auf Seiten des Empfängers keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 219/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Übersendung von sog. presserechtlichen Informationsschreiben.

Die Klägerin ist ein Verlag, der u.a. die ZEITUNG1 und die ZEITUNG2 herausgibt.

Die Beklagte zu 1) ist eine insbesondere im Presserecht tätige Anwaltskanzlei, der Beklagte zu 2) ein bekannter Sänger und Mandant der Beklagten zu 1).

1. 2.