OLG Köln - Urteil vom 18.08.2022
15 U 258/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 81/21

Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und BildberichterstattungZulässigkeit einer VerdachtsberichterstattungHeimliches Filmen von Mitarbeiterinnen in deren Hotelzimmern während einer KlausurtagungRecht auf Meinungs- und MedienfreiheitUngeklärter Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 15 U 258/21

DRsp Nr. 2022/13957

Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung Heimliches Filmen von Mitarbeiterinnen in deren Hotelzimmern während einer Klausurtagung Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit Ungeklärter Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 81/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe zu Kollegen gesagt "Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich", wenn dies geschieht wie in dem Artikel "Spy-Cams und eine Penistorte", der gleichlautend und mit gleicher Bebilderung am 6. November 2020 auf der Internetseite der Beklagten (Anlage 1 zur Klageschrift) und in der am 7. November 2020 erschienenen Ausgabe des Nachrichtenmagazins "A" (Anlage 2 zur Klageschrift) veröffentlicht worden ist und folgenden Inhalt hat:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, das in den vorbezeichneten Artikel eingefügte Foto des Klägers erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.