BAG - Urteil vom 18.11.2003
1 AZR 30/03
Normen:
BetrVG § 111 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 1 §§ 121 ff. 209 Abs. 1 Nr. 2 § 210 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 116
BAGE 108, 294
BAGReport 2004, 83
DB 2004, 2820
ZIP 2004, 235
ZInsO 2004, 286
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 151/2002
ArbG Jena - 21.12.2001 - 3/4/3 Ca 259/01,

Unterrichtungspflicht des Insolvenzverwalters auch gegenüber dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählten Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 30/03

DRsp Nr. 2004/613

Unterrichtungspflicht des Insolvenzverwalters auch gegenüber dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählten Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

»Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.«

Orientierungssätze: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG bestehen bei vom Insolvenzverwalter geplanten Betriebsänderungen auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.

Normenkette:

BetrVG § 111 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 1 §§ 121 ff. 209 Abs. 1 Nr. 2 § 210 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.