OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2021
3 MB 10/19
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 127/18

Untersagungsverfügung für Mutter-Kind-EInrichtung wegen Zweifel an Zuverlässigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 3 MB 10/19

DRsp Nr. 2021/8193

Untersagungsverfügung für Mutter-Kind-EInrichtung wegen Zweifel an Zuverlässigkeit

1. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist.2. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei verständiger Würdigung verstehen konnte; bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 27. Februar 2019 geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.