BAG - Urteil vom 20.02.2019
2 AZR 746/14
Normen:
GrO v. 23.09.1993 Art. 5 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7 Abs.2; AGG § 9 Abs. 2; RL 2000/78/EG v. 27.11.2000 Art. 1 ff.;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Nr. 94
ArbRB 2019, 227
ArbRB 2019, 65
AuR 2019, 193
AuR 2019, 386
BAGE 166, 1
BB 2019, 1523
DStR 2019, 1215
EzA AGG § 9 Nr. 3
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 32d
EzA-SD 2019, 3
NJW 2019, 3172
NZA 2019, 901
NZA-RR 2019, 473
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10 vom 20.02.2019
ZIP 2019, 1250
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 996/09
ArbG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2377/09

Unterschiedliche Behandlung eines leitenden Angestellten in einem der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhaus wegen der ReligionszugehörigkeitRechtfertigung einer Ungleichbehandlung nur bei wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen AnforderungenKein schwerwiegender Loyalitätsverstoß gegen den Dienstvertrag nach katholischem Kirchenrecht bei Wiederverheiratung nach EhescheidungUnionsrechtliche Auslegung des Art. 9 Abs. 2 AGGKompetenzreichweite des Europäischen Gerichtshofs bezüglich des nationalen Kirchenrechts bei Auslegung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG

BAG, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 746/14

DRsp Nr. 2019/3089

Unterschiedliche Behandlung eines leitenden Angestellten in einem der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhaus wegen der Religionszugehörigkeit Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nur bei wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen Kein schwerwiegender Loyalitätsverstoß gegen den Dienstvertrag nach katholischem Kirchenrecht bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung Unionsrechtliche Auslegung des Art. 9 Abs. 2 AGG Kompetenzreichweite des Europäischen Gerichtshofs bezüglich des nationalen Kirchenrechts bei Auslegung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG

§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Orientierungssätze: