ArbG Marburg - Urteil vom 19.12.2003
2 Ca 438/03
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3, 4 ; BGB § 488 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 134 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 279
DB 2004, 1511

Unwirksame Gewinnbeteiligung bei faktischem Lohnverzicht - Kündigung des Darlehensvertrages mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses

ArbG Marburg, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 438/03

DRsp Nr. 2005/19956

Unwirksame Gewinnbeteiligung bei faktischem Lohnverzicht - Kündigung des Darlehensvertrages mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Gewinnbeteiligungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG rechtsunwirksam, wenn die Gewinnbeteiligung zumindest in den ersten Jahren auf einen faktischen Lohnverzicht hinausläuft und damit keine adäquate Gegenleistung darstellt.2. In der Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegt konkludent auch die Kündigung eines entsprechenden Darlehensvertrages.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3, 4 ; BGB § 488 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 134 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Auszahlung von Lohn bzw. die Rückzahlung eines Darlehensbetrags.

Der Kläger ist als Arbeiter im Malerbetrieb des Beklagten vom 01.09.1979 bis zum 12.05.2003 beschäftigt gewesen. Beide Parteien sind organisiert, d.h. der Kläger ist Mitglied in der zuständigen Gewerkschaft und der Beklagte Mitglied in der örtlichen Maler-Innung.

Der Beklagte beschäftigt ca. 20 Arbeitnehmer. Zwischen den Parteien wurde unter dem 02.07.2001 ein neuer Arbeitsvertrag vereinbart.